Freitag, 19. November 2010

Grenzbebauung

Fast immer bedarf die Errichtung eines Gebäudes, einer Mauer oder eines Zaunes, direkt an die Grenze eines Grundstückes, des Einverständnisses des Nachbarn und der Genehmigung durch die Baubehörde.
Ausnahmen sind in fast allen Bundesländern sogenannte Grenzgaragen, die das Privileg der Grenzbebauung genießen und auch keiner Zustimmung des Nachbarn bedürfen. Eine weitere Ausnahme kann z.B. sein, dass sich bereits ein Gebäude des Nachbarn mit einer Brandwand an der Grenze befindet. In diesem Fall ist es recht unproblematisch im Bereich dieses Nachbargebäudes ebenfalls an die Grenze zu bauen. Zu Beachten ist dabei dann lediglich die Profilgleichheit (Anbauverpflichtung), falls dies eine Baulast ist. In der Regel sind für Gebäude Mindestabstände von drei Metern und mehr gefordert, die genauer durch die Landesbauordnungen geregelt werden.
An die Grenze eines Grundstückes darf ansonsten nur in genehmigten Ausnahmefällen und mit Einverständnis des Nachbarn gebaut werden. Grenzbebauungsrechte können auch im Grundbuch eingetragen werden, um künftigen Eigentümern dieses Recht zu sichern und bei einem Eigentümerwechsel keinen Streitfall auszulösen.

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