Der Flächennutzungsplan (auch als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet) zeigt Ihnen, welche Nutzungen in welchen Baugebieten der gesamten Gemeinde geplant sind. Seine Inhalte richten sich nach den Vorschriften des §5 des Baugesetzbuches (BauGB). Die Inhalte des Flächennutzungsplans werden durch den Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) für Teilbereiche konkretisiert, d.h. ausführlicher dargestellt. Beachten Sie, dass der Flächennutzungsplan nur eine Empfehlung für Ihre planende Gemeinde und die Aufstellung von Bebauungsplänen ist, also nur der vorbereitenden Bauleitplanung dient und nur behördenverbindlich ist. Wo z.B. ein Gewerbegebiet verzeichnet ist muss nicht zwangsläufig eines entstehen.
Ein Flächennutzungsplan wird alle 5-10 Jahre von den Gemeinden aufgestellt und an die aktuelle Entwicklung angepasst. Bevor Änderungen im Flächennutzungsplan amtlich werden, müssen sie von der höheren Genehmigungsbehörde beschlossen werden. In Berlin z.B. wird der Flächennutzungsplan vom Parlament beschlossen. Gewöhnlich umfasst ein Flächennutzungsplan ein gesamtes Gemeindegebiet und stellt die beabsichtigte städtebauliche und landschaftliche Entwicklung dar, in dem er die Art der Bodennutzung aufzeigt. Eintragungen in einem Flächennutzungsplan werden als Darstellungen bezeichnet. Im Gegensatz zum Bebauungsplan: Dort sind es Festsetzungen. Für den normalen Bürger haben die Darstellungen eines FNP keine rechtliche Bindungswirkung.
Dargestellt werden können beispielsweise:
Flächen die zur Bebauung vorgesehen sind. Sie werden durch die Nutzung gekennzeichnet: Wohnbauflächen (W), gemischte Gebiete (M), gewerbliche Bauflächen (G), Sonderbauflächen (S)
Einem Flächennutzungsplan muss immer einen Erläuterungsbericht beiliegen, in dem die Gründe für die Darstellungen dargelegt sind. Flächennutzungspläne müssen von der übergeordneten Verwaltungsbehörde (meist die Bezirks- oder Landesverwaltung) genehmigt werden und sind bindend, das bedeutet, das ein Bebauungsplan kein Gewerbegebiet festsetzen kann auf einer Fläche, für die der Flächennutzungsplan landwirtschaftliche Nutzung vorsieht.
Der Flächennutzungsplan ist in Ihrer Baubehörde zu erwerben oder einzusehen.
Ein Flächennutzungsplan wird alle 5-10 Jahre von den Gemeinden aufgestellt und an die aktuelle Entwicklung angepasst. Bevor Änderungen im Flächennutzungsplan amtlich werden, müssen sie von der höheren Genehmigungsbehörde beschlossen werden. In Berlin z.B. wird der Flächennutzungsplan vom Parlament beschlossen. Gewöhnlich umfasst ein Flächennutzungsplan ein gesamtes Gemeindegebiet und stellt die beabsichtigte städtebauliche und landschaftliche Entwicklung dar, in dem er die Art der Bodennutzung aufzeigt. Eintragungen in einem Flächennutzungsplan werden als Darstellungen bezeichnet. Im Gegensatz zum Bebauungsplan: Dort sind es Festsetzungen. Für den normalen Bürger haben die Darstellungen eines FNP keine rechtliche Bindungswirkung.
Dargestellt werden können beispielsweise:
Flächen die zur Bebauung vorgesehen sind. Sie werden durch die Nutzung gekennzeichnet: Wohnbauflächen (W), gemischte Gebiete (M), gewerbliche Bauflächen (G), Sonderbauflächen (S)
- Flächen für Versorgungsanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen (z.B. Kläranlage, Umspannwerk, Kirche, Sportplatz, Kultureinrichtungen)
- überörtliche Verkehrsflächen (Autobahnen, Bundesstraßen, Ausfallstraßen)
- Grünflächen (z.B. Parks, Kleingärten, Sportplätze, Friedhöfe)
- Wasserflächen (z.B. Seen, Häfen, Hochwasserschutzanlagen)
- Landschafts- und Naturschutzgebiete
- Landwirtschaftliche Flächen und Wald
- Flächen für Nutzungsbeschränkungen (Abstandsflächen)
- Ausgleichsflächen
Einem Flächennutzungsplan muss immer einen Erläuterungsbericht beiliegen, in dem die Gründe für die Darstellungen dargelegt sind. Flächennutzungspläne müssen von der übergeordneten Verwaltungsbehörde (meist die Bezirks- oder Landesverwaltung) genehmigt werden und sind bindend, das bedeutet, das ein Bebauungsplan kein Gewerbegebiet festsetzen kann auf einer Fläche, für die der Flächennutzungsplan landwirtschaftliche Nutzung vorsieht.
Der Flächennutzungsplan ist in Ihrer Baubehörde zu erwerben oder einzusehen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen