Im Zusammenhang mit dem Recht zu bauen ist der Begriff der Erschließung von besonderer Bedeutung. Damit ein Grundstück als erschlossen gilt müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein.
Ein zu bebauendes Grundstück muss erschlossen sein, denn nicht erschlossen ist nicht bebaubar.
Die Erschließung eines Grundstückes ist gesichert, wenn die Anbindung an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Strom, Wasser und Abwasser im erforderlichen Maß gewährleistet ist.
Diese planungsrechtliche Forderung wird in den Länderbauordnungen durch spezielle Vorgaben an die Ver- und Entsorgung ergänzt. So wird in einigen Gemeinden z.B. auf die Trennung von Regenwasser und Abwasser verzichtet, andere bestehen auf dieser.
Ein zu bebauendes Grundstück muss erschlossen sein, denn nicht erschlossen ist nicht bebaubar.
Die Erschließung eines Grundstückes ist gesichert, wenn die Anbindung an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Strom, Wasser und Abwasser im erforderlichen Maß gewährleistet ist.
Diese planungsrechtliche Forderung wird in den Länderbauordnungen durch spezielle Vorgaben an die Ver- und Entsorgung ergänzt. So wird in einigen Gemeinden z.B. auf die Trennung von Regenwasser und Abwasser verzichtet, andere bestehen auf dieser.
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