Die Bebaubarkeit des Außenbereichs ergibt sich aus § 35 BauGB. Danach sind dort lediglich solche Vorhaben zulässig, die für den "normalen" Bauherrn ohne Bedeutung sind. Darunter fallen zum Beispiel Kraftwerke und Fabriken, die in Wohnnähe unverträglich sind, militärische Einrichtungen, land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, Ställe, Scheunen sowie Wohnungen für Landwirte.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen