Das verraten zwei wichtige Zahlen - Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl - im Bebauungsplan:
Die Grundflächenzahl (GRZ) sagt, wie viel Grundfläche man versiegeln darf mit Haus, Garage und Zufahrt - z.B. GRZ 0,4 erlaubt auf einem Grundstück von 500m² eine überbaubare Fläche von 200m² (0,4 x 500m² = 200m²)
Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt die erlaubte Fläche aller Vollgeschosse an - z.B. GFZ 0,5 erlaubt auf einem Grundstück von 500m² eine gesamte Geschossfläche aller Vollgeschosse von 250m² (0,5 x 500m² = 250m²)
Und welche Grundstücksgröße benötigen Sie ca.?
Für frei stehende Häuser sind Grenzabstände vorgeschrieben. Es empfiehlt sich daher ein Grundstück mit mindestens 400m² - besser 500m² Fläche zu erwerben, da natürlich auch der Platz der Garage, Terrassen und Zufahrten berücksichtigt werden muss.
Doppelhäuser haben eine gemeinsame Zwischenwand - die Bautechnisch aber von einander getrennt sein sollte (Schallübertrag) - daher kann das Grundstück etwa mit 350m² gut ausreichen.
Ein Reihenhaus gliedert sich an zwei Nachbargebäude an und hat daher "nur" einen Vorgartenbereich und meist einen Südgarten. Das Grundstück reicht somit mit ca. 200m² aus. Somit haben Sie bei einem Reihenhaus die halben Grundstückkosten zu einem frei stehenden Einfamilienhaus.
Auszug und Überblick aus dem Gesetzestext der BauNVO:
§ 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
- 1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
-
- 2. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der Geschoßfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
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- 3. der Zahl der Vollgeschosse,
-
- 4. der Höhe baulicher Anlagen.
-
(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen
- 1. stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
-
- 2. die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.
-
§ 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
1 | 2 | 3 | 4 | |
Baugebiet | Grundflächenzahl (GRZ) |
Geschoßflächenzahl (GFZ) |
Baumassenzahl (BMZ) |
|
in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | - |
in | reinen Wohngebieten (WR) allgem. Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten |
0,4 | 1,2 | - |
in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | - |
in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) |
0,6 | 1,2 | - |
in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | - |
in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten |
0,8 | 2,4 | 10,0 |
in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | - |
(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn
- 1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,
-
- 2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
-
- 3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
-
(3) In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.
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